Stand 6/2016
Betschart Gebäudehülle AG
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») sind im Geschäftsverkehr mit Betschart Gebäudehülle Ag (nachfolgend «Unternehmer») und dem Bauherrn bzw. dem Besteller des Werkes oder auch Auftraggeber (nachfolgend «Bauherr») betreffend die vom Unternehmer offerierten bzw. auszuführenden Werkleistungen anwendbar. Der Bauherr akzeptiert diese AGB mit der Annahme der Offerte oder wenn der Auftrag zur Erbringung der Werkleistung an den Unternehmer erteilt wurde, spätestens aber wenn der Unternehmer auf Weisung des Bauherrn mit den Arbeiten begonnen hat. Für die Ausführung der Arbeiten bzw. für die Erstellung des Werkes gelten die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (nachfolgend «SIA-Normen»). Insbesondere gilt SIA-Norm 118 für Bauarbeiten.
2. Offerte
Die Offerte bleibt vom Datum des Versandes an den Kunden 30 Kalendertage lang verbindlich. Die Offerte des Unternehmers und die daraus resultierende Auftragsbestätigung beinhalten die vereinbarten Werkleistungen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu übernehmen. Nachträgliche Änderungen können in Absprache mit dem Unternehmer vorgenommen werden. Eine entsprechende Kostenfolge wird durch den Unternehmer aufgezeigt und gemäss Absprache verrechnet. Preisangaben gelten als unverbindliche Schätzung des Aufwandes, sofern in der Offerte nicht ausdrücklich ein verbindlicher Preis angegeben wird. Preisanpassungen sind auf jeden Fall möglich, wenn es zu Verzögerungen kommt, die nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens liegen (z.B. Bauverzögerungen durch Dritte oder Mängel an Gebäuden, welche zu Mehraufwand führen) oder wenn sich Materialkosten oder Lohnkosten erhöhen. Die Offerte wurde anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen und Pläne, welche im Zeitpunkt der Offertstellung vorhanden waren oder anhand der Informationen, welche durch die persönliche Besichtigung durch den Unternehmer gesammelt wurden, erstellt. Stellt sich während oder bereits vor der Erstellung des Werkes heraus, dass sich die Unterlagen und Pläne bzw. die Voraussetzungen oder Bedingungen, welche als Grundlage zur Werkerstellung dienen, geändert haben und könnten daraus Mehr- oder Minderkosten resultieren, so wird der Unternehmer dies dem Bauherrn vor Ausführung allfälliger Zusatzarbeiten anzeigen, und wenn verlangt, eine Nachtragsofferte schriftlich einreichen.
3. Ausführung
Der Unternehmer ist befugt, für die Erfüllung der von ihm zu erbringenden Leistungen Dritte beizuziehen. Der Kunde stellt sicher, dass der Unternehmer und die von ihm beigezogenen Dritten gemäss vorgängiger Absprache jederzeit Zugang zum Grundstück haben, auf dem die Werkleistung durchgeführt werden soll. Der Kunde stellt sicher, dass vor Ort genügend Platz für die Lagerung der Materialen zur Verfügung steht. Ablieferfristen gelten als Richtwerte und können sich insbesondere infolge Lieferengpässen von Zulieferanten gegenüber dem Unternehmer verlängern.
4. Arbeitssicherheit und Sicherheitsvorkehrungen
Sicherheitsvorrichtungen wie Anschlagpunkte für Absturzsicherungen, Geländer, Dachaufstiege, Gerüste usw. sind in Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten gemäss der Bauarbeiterverordnung (BauAV Art. 3 und Art.8) und der lokalen Vorschriften so zu projektieren, dass eine gefahrenlose Erstellung des Werkes oder ein gefahrenloser Unterhalt des Daches möglich ist. Verantwortlich für die Planung, Berücksichtigung, Anbringung und Erstellung aller Sicherheitsvorrichtungen ist der Bauherr. Eine Verzögerung der Ausführung der Werkleistungen durch den Unternehmer aufgrund ungenügender Sicherheitsvorrichtungen gehen vollständig zu Lasten des Bauherrn. Alle am Bau Beteiligten haben sich an die aktuellen SUVA Vorschriften zu halten. Diese sind jederzeit über www.suva.ch einsehbar. Sollten diese, durch die am Bau Beteiligten nicht eingehalten werden, sind die jeweiligen Akteure selber für alle daraus entstehenden Folgen haftbar.
5. Mängelhaftung (Garantie)
Sofern im Werkvertrag nichts anderes vereinbart wurde gilt hinsichtlich des Bestands und der Dauer der Garantiefrist für Werkmängel, SIA-Norm 118.
Die Erweiterung der Garantie für versteckte Mängel von fünf Jahren auf zehn Jahre ist nur möglich, wenn ein Unterhaltsvertrag geschlossen wurde. Die individuellen Bestimmungen sind im Unterhaltsvertrag zu regeln.
6. Rückbehalt
Mit der Abnahme des Werkes, der Übergabe der Schlussrechnung, dem Ablauf der Prüfungsfrist und nach Leistung der Sicherheit durch den Unternehmer, wird, gemäss SIA-Norm 118 Art. 152 ein allfälliger Rückbehalt durch den Bauherrn, sofort zur Zahlung an den Unternehmer fällig. Damit sind auch alle Rückbehalt-Möglichkeiten durch den Bauherrn nach Obligationenrecht (OR) Art. 82 ausgeschlossen.
7. Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ist vom Kunden mit einer Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen auf das Konto des Unternehmers zu überweisen.
Die Vergütung kann nur mit vom Unternehmer explizit anerkannten Forderungen verrechnet werden. Bei Verzug gilt ein Verzugszins von 1.5% pro Monat. Der Unternehmer ist berechtigt, Mahngebühren im Betrag von jeweils CHF 40.- zu erheben.
8. Bestimmungen zu Photovoltaiksystemen
8.1 Ertragsprognosen
Die Ertragsprognosen von Solarsystemen basieren auf Simulationsprogrammen und Datenbanken mit langjährigen Strahlungsdaten (z.B. Meteonorm). Differenzen zwischen den realen Ertragswerten und den errechneten bzw. geplanten Ertragswerten können sich ergeben. Der Unternehmer lehnt jegliche Forderungen für entstandene Ertragsdifferenzen ab, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass auf fahrlässige oder gezielte Weise schwerwiegend falsche Annahmen verwendet wurden.
8.2 Förderbeiträge und Bewilligungen
Sofern das Anfordern von Förderbeiträgen (z.B. kostendeckende Einspeisevergütung KEV, kantonale und kommunale Förderbeiträge usw.) ein Bestandteil des Lieferumfanges ist, wird der Unternehmer als Vertreter des Kunden gegenüber Behörden auftreten und die notwendigen Anmeldeverfahren ausführen und begleiten. Der Kunde stellt die entsprechenden notwendigen Vollmachten aus. Der Unternehmer übernimmt keine Garantie, dass die Förderbeiträge oder die Bewilligungsverfahren durch die Behörden genehmigt werden.
8.3 Eigentumsvorbehalt
Eingebaute Teile und Komponenten des Solarsystems bleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum des Unternehmers. Vor Übergang des Eigentums auf den Bauherrn ist eine freie Verfügung wie bspw. die Verpfändung, die Sicherungsübereignung, die Verarbeitung oder Umgestaltung ohne Zustimmung des Unternehmers nicht gestattet. Stand 6/2016
8.4 Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ist vom Kunden mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen auf das Konto des Unternehmers zu überweisen. Es sind 30 % bei Erhalt aller Bewilligungen und 70 % nach der Abnahme fällig
Bei Verzug gilt ein Verzugszins von 1.5% pro Monat. Der Unternehmer ist berechtigt, Mahngebühren im Betrag von jeweils CHF 40.- zu erheben.
9. Haftung
9.1 Haftung für bereits erstellte Werkteile
Die Schutzmassnahmen für neue bzw. bereits erstellten Werkteilen (wie insbesondere Fensterbänken, Fensterzargen, Mauerabdeckungen oder auch Oberlichtkuppeln usw.), ist vor der unerlaubten Beschädigung durch Dritte (bspw. durch andere am Bau beteiligte Unternehmen) während der Bauphase (das heisst, die Zeit, bis das Werk vollständig und ordentlich vom Bauherrn abgenommen wurde), nicht in die Einheitspreise eingerechnet. Auf Wunsch des Bauherrn erstellt der Unternehmer eine entsprechende Offerte. Handelt der Bauherr nicht, so entbindet er damit den Unternehmer von jeglicher Haftung hinsichtlich der Beschädigung von neuen bzw. bereits durch den Unternehmer erstellten Werkteilen durch Drittpersonen.
9.2 Schutz vor Witterung während der Bauphase
Je nach Grösse und Umfang des zu erstellenden Werks bzw. des Gesamtprojekts, kann ein einfacher Witterungsschutz, wie insbesondere das Abdecken mit Blachen oder das Anbringen von provisorischen Ablaufrohren oftmals keinen ausreichenden, dauerhaften und sicheren Schutz vor Witterung bieten. Auf Wunsch des Bauherrn oder im Falle von grossen und umfangreichen Projekten wird der Unternehmer entsprechende Massnahmen zum Schutz vor Witterung und dem kontrollierten Ableiten von Wasser offerieren. Entscheidet sich der Bauherr gegen diese Massnahmen, so wird der Unternehmer auf die entsprechenden Gefahren hinweisen und den Bauherrn entsprechend abmahnen. Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, welche aus einem dem Bauherrn bekannten, ungenügenden Witterungsschutz resultieren. Für Schäden durch Witterungseinflüsse wie Gewitter, Hagelschlag, Wind, usw. ist ferner die kantonale Gebäudeversicherung zuständig. Der Unternehmer empfiehlt das Abschliessen einer Bauwesenversicherung für die Dauer der Bautätigkeit, um für solche Risiken ausreichend gedeckt zu sein.
9.3 Schutz persönlicher Gegenstände
Es ist Aufgabe des Bauherrn vor Baubeginn persönliche Gegenstände, Einrichtungen oder Ähnliches welche bspw. wasser- oder schmutzempfindlich sind und welche sich noch auf der Baustelle befinden, zu entfernen oder vor Feuchtigkeit, Schmutz oder Beschädigung zu schützen. Werden diese nicht oder nicht ausreichend geschützt, so kann der Unternehmer weitere Massnahmen auf Kosten des Bauherrn anordnen. Entsprechende Massnahmen können bspw. die Nichtaufnahme der Arbeit oder das Wegbringen lassen der Gegenstände sein. In jedem Fall übernimmt der Unternehmer keine Haftungen für allfällige Schäden, wenn er den Bauherrn auf die Umstände aufmerksam gemacht hat.
9.4 Schutz vor Schaden
Auch bei sorgfältigen Rückbau- (Abbruch), Flachdach- oder Steildacharbeiten sind Erschütterungen auf die Unterkonstruktion nicht immer vermeidbar. Ebenso ist, durch das Fehlen der Wärmedämmung während der Bauphase, der Beton hohen Temperaturschwankungen (Kälte/Wärme) ausgesetzt. Dadurch können Risse im Beton und Abplatzungen am Grundputz oder der Innenverkleidungen der Decke (Gips, Täfer usw.) entstehen. Diese sind durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers nicht gedeckt. Der Unternehmer empfiehlt das Abschliessen einer Bauwesenversicherung für die Dauer der Umbauarbeiten.
9.5 Verfärbung von Betonprodukten
Auftretende Kalkausblühungen, Farbabweichungen und Verfärbungen, wie sie bei jedem Betonprodukt vorkommen können, bilden keinen Grund zur Mängelrüge. Ist die Optik der eingesetzten Produkte oder Materialien entscheidend, so muss sich der Bauherr beim Unternehmer hinsichtlich der einzusetzenden Produkte oder Materialien erkundigen. Für Terrassenbeläge empfiehlt der Unternehmer gestrahlte Artikel einzusetzen (geringere Ausblühgefahr). Bei unbehandelten Betonprodukten kann die Plattenoberfläche durch Umwelteinflüsse schneller verwittern. Dies stellt keinen Mangel dar und kann gegenüber dem Unternehmer nicht beanstandet werden. Für unebene Plattenbeläge (bspw. Platten, welche in Splitt verlegt wurden) und daraus entstehende Mängel, wie ein verschobenes Fugenbild (durch Setzung, verschobene Platten usw.), Abplatzungen an Plattenrändern oder Ähnliches, übernimmt der Unternehmer nach der Abnahme keine Haftung mehr.
10. Referenzen und Reklame
Der Unternehmer ist berechtigt, die Werkleistung, inklusive Bilder als Referenz anzugeben. Sofern die Gegebenheiten vor Ort es erlauben, darf der Unternehmer während der Bauphase eine Reklametafel anbringen.
11. Verschiedenes
Der Unternehmer behält alle Rechte an den Unterlagen (Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge usw.), die er dem Kunden übergibt. Solche Unterlagen dürfen Dritten weder schriftlich noch mündlich zugänglich gemacht, vom Kunden selber zweckwidrig oder zu geschäftlichen Zwecken verwertet werden.
Der Unternehmer bearbeitet die Kundendaten (bzw. leitet diese an Dritte weiter) insbesondere für die Buchhaltung, die Prüfung der Kreditwürdigkeit und das Marketing.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bzw. dieser AGB müssen schriftlich erfolgen bzw. vom Unternehmer explizit akzeptiert werden. Das gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder der getroffenen sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein, dann bleiben die übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen trotzdem wirksam.
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Unternehmer untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Unternehmers. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
12. Schlussbestimmungen
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Hauptvertrages unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile des Hauptvertrages nicht beeinträchtigt. Dies gilt auch für diese AGB.
Verständniserklärung
Mit der Annahme dieser AGB (siehe Ziffer 1), bestätigt der Bauherr gleichzeitig, dass er die AGB gelesen und verstanden hat und allfällige Fragen durch den Unternehmer ausreichend verständlich erklärt wurden.
Anwendbares Recht
Wo vereinbart, gelten die SIA-Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Unternehmer untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Unternehmers. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.